Blindflug – Vertrauen – Gerechtigkeit

DIE GRUNDSTEUER: Hauptfeststellung auf den 01. 01. 2022 des Grundsteuerwertes in Rheinland-Pfalz

Wer sich in diesen Tagen an die Bewertung seines selbstgenutzten Grundstücks oder einer vermieteten Wohnung wagt, wird mit Begrifflichkeiten konfrontiert, die wir nicht direkt einordnen können, so z. B. zwei Begriffe, die sich wie eineiige Zwillinge ähneln:

  • „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ – hier wäre bei einem Einfamilienhaus der Eheleute = 1/1 einzutragen; bei einer Eigentumswohnung der Anteil aus der Teilungserklärung wie z. B. 97/1000.
  • „wirtschaftliche Einheit“, B. eine Wohnung eines oder mehrerer Eigentümer, bei einem Eigentümer wäre hier 1/1 einzutragen; bei 2 Geschwistern oder Eheleuten ½.

Leider müssen Sie fleißig die Daten für Ihre Erklärung sammeln – tun Sie es, bevor Sie den Computer einschalten und sich evtl. bei Elster registrieren, sofern Sie nicht schon zu den Profis gehören, die sich dort schon gelangweilt durchklicken, wo andere ins Schwitzen kommen:

  • Auf ihrem Brief vom Finanzamt finden sie das Aktenzeichen (AZ) für Ihr Grundstück, Ihre Steuernummer und Ihre ID-Nummer(n),
  • Sehr hilfreich sind Ihre alten Akten zur Einheitswertfeststellung, dort ist z. B. die Wohnfläche und das Alter des Hauses enthalten,
  • Sie haben alle Informationen zum Grund und Boden zugesandt bekommen, wie Gemarkung, Grundbuchblatt, Flurstück nach Zähler und Nenner, ansonsten finden Sie die Angaben in Ihrem Grundbuchauszug,
  • Den Bodenrichtwert und die Quadratmeterzahl für Grund und Bodenfläche sind dort gleichfalls zu finden.

Sie sind nun aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts – stramm – bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Bis dahin sollen wir Bürger alle Bewertungsbogen für 35 Mio. Grundstücke elektronisch übertragen haben. Das Finanzamt hat dann anschließend zwei Jahre Zeit für die Berechnung.

Das Landesamt für Steuern (LfSt) schreibt nun im Newsletter 17/2022 vom 11. August 2022 der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: „Von der kommunizierten Vorgehensweise, dass vor dem 28. Februar 2023 keine Erinnerungsschreiben ergehen sollen, wird deshalb vorerst nicht abgewichen. Das LfSt sagte jedoch zu, die Problematik im Auge zu behalten.“  Die Äußerung läuft auf eine Fristverlängerung hinaus.

Es gibt noch einen Weg außerhalb von Elster, nämlich eine vereinfachte Erklärung für selbstnutzende Eigentümer. Das ist für Ehegatten, die in ihrem Häuschen wohnen, eine einfache Alternative: www.grundsteuererklärung-fuer-privateigentum.de

Das Schema für die Berechnung der Grundsteuer ist gegenüber dem bisherigen Recht gleichgeblieben:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer (Jahreswert)

Im Selbstversuch habe ich unser selbstgenutztes Einfamilienhaus nach dem neuen Recht zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingegeben und händig durchgerechnet.

Alle Daten lagen bereit und bei ‚Elster‘ war ich registriert. Die Eingabe der Daten erfordert Konzentration.  Mit der Klärung einiger Begrifflichkeiten, die ich oben erläutert habe, gelingt es. Was ‚Elster‘ nicht liefert, ist die Berechnung bis zum Grundsteuerwert. Das ist ein Blindflug, weil wir Steuerpflichtige erst nach Jahren das Ergebnis sehen. Also: Unterlagen aufbewahren und genau nachschauen, wenn der Bescheid irgendwann kommt.

Meine manuelle Errechnung, ich blätterte in zahlreichen neuen Tabellen zu Mieten, zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer, zu Umrechnungskoeffizienten und Abzinsungsfaktoren. Nein, das wird nicht auf die Abiturnote angerechnet, denn man kann sich ja auch eines Programms bedienen, ergab aber bei unverändertem Hebesatz für Mainz eine etwas geringere Grundsteuer für unser selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bauj. 1984.

 Wie ist das möglich? Der Grundsteuerwert lag um das 8 – 9-fache höher als unser alter Einheitswert – Schock, aber im neuen Recht ist die Steuermesszahl auf 0,31 Promille gegenüber dem bisherigen Recht mit 3,5 Promille, also um das 11-fache abgesenkt worden.

Damit könnte die Aussage der Bund-Länder-Gemeinde-Vereinbarung von 2019, dass nämlich die Grundsteuer aufkommensneutral gestaltet werden soll, zutreffen. Aber! Wie ich lese, kann es bei älteren Gebäuden und Mietobjekten ganz anders aussehen, also sich eine höhere Grundsteuer ergeben.

Das Finanzamt muss meiner Ausrechnung nicht folgen, ich könnte Fehler in der Ausrechnung gemacht haben oder beim Mietwert anderer Ansicht sein. Das alles bleibt abzuwarten, bis die Veranlagung in ferner Zukunft erfolgt ist. Dann gilt es aber, den Bescheid auf Herz und Nieren zu prüfen – das bleibt immer erste Bürgerpflicht!

Jammern hilft nicht! Gehen sie beherzt an die Aufgabe!

Christoph Kunsmann, WP/StB

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